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Anzuwendendes Recht
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeber und der
Agentur und auf die Frage eines gültig zustande
gekommenen Vertrages sowie seiner Vor- und Nachwirkungen
ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Ist der Auftraggeber ein Gewerbetreibender, gilt
folgendes als vereinbart: Erfüllungsort ist der Sitz der
Agentur. Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder
unmittelbar zwischen der Agentur und dem Auftraggeber
ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz der
Agentur örtlich und sachlich zuständige deutsche Gericht
vereinbart. Die Agentur ist jedoch auch berechtigt, ein
anderes, für den Auftraggeber zuständiges Gericht
anzurufen.
Salvatorische Klausel
Für den Fall, dass eine der vorstehenden Klauseln
unwirksam sein sollte, wird vereinbart, dass dies die
übrigen Regelungen nicht in ihrer Wirksamkeit betrifft.
Die Parteien vereinbaren viel mehr, eine dem Sinn und
Zweck der unwirksamen Klausel entsprechende Regelungen
zu treffen, bzw. die unwirksame Regelung in eine dem
Sinn und Zweck entsprechende wirksame Regelung
auszulegen.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Es gilt folgendes als vereinbart: Erfüllungsort ist der
Sitz der Agentur. Als Gerichtsstand für alle sich
mittelbar oder unmittelbar zwischen der Agentur und dem
Akteur ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz
der Agentur örtlich und sachlich zuständige deutsche
Gericht vereinbart. Die Agentur ist jedoch auch
berechtigt, ein anderes, für den Akteur zuständiges
Gericht anzurufen.
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